Urheberrecht und Publikation im Internet
Wer bei der Publikation von Content, zum Beispiel bei der Gestaltung einer Webseite, das Copyright nicht beachtet und einfach fremde Inhalte ohne Quellenangabe veröffentlicht, riskiert Abmahnungen und hohe Geldstrafen. Um diese zu umgehen, sollten sich publizierende Personen über die unterschiedlichen Ausprägungen von Urheberschutz, bezogen auf Texte, Internetseiten sowie Fotos, Filme und Sounds, im Klaren sein. Bei der Gestaltung der eigenen Internetseite sind zudem Maßnahmen zur eigenen Absicherung, wie die Angabe des Copyrights, aber auch standardmäßige Angaben für den User, wie Kontakt und Impressum, unverzichtbar.
Urheberschutz im allgemeinenVon besonderer Relevanz für das Thema Urheberrecht ist das Maß an Individualität und eigenen Gedanken, mit denen ein mediales Produkt hergestellt wird. Dieses Maß wird als die so genannte„Schöpfungshöhe“ bezeichnet. Hat ein mediales Produkt eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht, hebt es sich von gewöhnlichen Alltagserzeugnissen ab. Damit gilt für dieses „Werk“ der Urheberschutz. Zu diesen Werken zählen beispielsweise „Sprachwerke“, „Werke der Musik“ oder Zeichnungen und Karten. Schutz von Texten
Der auf einer Webseite veröffentlichte Text kann nur bei der Äußerung eigener Gedanken als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt werden. Generell gilt: Werden nur einzelne Merkmale, beispielsweise die eines Produktes, aufgezählt, liegt kein urheberrechtlicher Schutz vor. Einen Sonderfall stellen Werbetexte dar. Da in diesem Fall trotz der individuellen Gedankenäußerung von keinem Urheberschutz ausgegangen werden kann, sollte bei Werbeslogans ein Markenschutz beantragt werden. Schutz von Fotografien
Im Gegensatz zu Texten, bei denen ein urheberrechtlicher Schutz nur dann vorliegt, wenn sie als Sprachwerk definiert werden, sind alle Arten von Bildern im Internet über einen Leistungsschutz als Lichtbilder geschützt. Dazu zählen Urlaubsfotos genauso wie die aus dem Hobbybereich. Wer Fotos im Internet ohne Quellenangabe übernimmt, verstößt damit bei jeder Art von Bildern gegen das Urheberrecht. Das gilt auch für Fotos, die nicht durch Copyright gekennzeichnet sind – ein wichtiger Unterschied, beispielsweise zum Schutz von Internetseiten. Filme und Musik
Für Filme gilt die gleiche Regelung wie für Fotos. Jede Art von Film ist urheberrechtlich geschützt. Anders sieht es bei akustischen Produktionen aus: Ihre Schöpfungshöhe muss, wie auch bei Texten, die durchschnittlicher Alltagswerke überschreiten, damit von „Werken der Musik“ gesprochen werden kann, für die Urheberschutz gilt. Schutz von Webseiten
Prinzipiell gilt auch für Webseiten, dass sie nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen, wobei es für Internetseiten jedoch keine eigene Werkkategorie gibt. Eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen zum Beispiel suchmaschinenoptimierte Internetpräsenzen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Juni 2007 http://www.internetrecht-rostock.de/webseite-urheberrecht.htm ist das der Fall, wenn die Verwendung von so genannten Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass eine Webseite auf den vorderen Rängen von Suchmaschinenergebnislisten platziert ist. Der Gestalter einer Internetseite muss sich jedoch nicht nur mit dem Thema Urheberrecht in Bezug auf die Publikation fremder Inhalte befassen. Im Gegenzug muss er sich selbst gegen die Veröffentlichung seiner eigenen Inhalte durch andere (urheber)rechtlich schützen. Darüber hinaus sind bestimmte Bestandteile unverzichtbar für eine Webseite, die dem User Service und Ansprechpartner bieten möchte. Zur rechtlichen Absicherung gehören folgende Menüpunkte: - Copyright
- Rechtliche Hinweise, wie zum Beispiel Registrierungsabläufe, Datenschutz und Haftungsausschluss
- Impressum
Zur Abdeckung des Service-Bereichs sind folgende Punkte wichtig: - Kontakt (per E-Mail und / oder Telefon)
- bei Webseiten, die News- und Artikel beinhalten, eventuell ein RSS-Feed
Fazit: Zur Beantwortung der Frage, ob ein Urheberrechtsschutz gegeben ist oder nicht, muss zunächst geklärt werden, ob das jeweilige „Produkt“ die erforderliche Schöpfungshöhe hat. Insbesondere bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes von Webseiten muss von Fall zu Fall entschieden werden. Wichtig ist, rechtliche Bestimmungen stets von beiden Seiten zu betrachten: Wie sich Personen bei der Publikation von Inhalten im Internet an urheberrechtliche Bestimmungen halten müssen, so müssen sich zum Beispiel Betreiber von Webseiten vor der Veröffentlichung ihrer eigenen Inhalte durch andere schützen.



