Jung, dynamisch, als Erster auf der Straße – Europäischer Gerichtshof: Deutsches Kündigungsrecht verstößt gegen EU-Vorschriften
Konkret bedeutet das: Ein 25-jähriger Arbeitnehmer, der schon fünf Jahre in einem Unternehmen tätig ist, darf genauso kurzfristig entlassen werden wie ein Neueinsteiger. Viele junge Arbeitnehmer empfinden das als ungerecht. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 19. Januar 2010 entschieden, dass das deutsche Arbeitsrecht in diesem Fall gegen EU-Recht verstößt und damit die Rechte Hunderttausender jüngerer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik gestärkt.
Den Stein ins Rollen brachte Seda Kücükdeveci. Ihr ehemaliger Arbeitgeber Swedex, ein Hersteller von Präsentationsmappen im nordrhein-westfälischen Essen, setzte sie nach zehn Jahren vor die Tür – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Für ihre Kündigungsfrist waren nur die drei Jahre relevant, die sie ab ihrem 26. Lebensjahr in der Firma verbracht hatte, die sieben Jahre davor fielen nicht ins Gewicht. Kücükdeveci klagte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf eine viermonatige Frist. Das Gericht erkannte die Kündigung an, da sie deutschem Arbeitsrecht entspricht. Die letzte Hoffnung der Klägerin: Möglicherweise verstößt die deutsche Regelung gegen EU-Recht.
Der Generalanwalt Yves Bot erkennt laut einer offiziellen Stellungnahme in der aktuellen Rechtslage eine sogenannte Altersdiskriminierung. Das Mindestalter von 25 Jahren für die Anrechnung ist nur eine Kompromisslösung des Gesetzgebers und stammt noch von 1926. Um die gestufte Kündigungsfrist durchzusetzen und somit ältere Arbeitnehmer zu schützen, war der Weimarer Staat den Arbeitgebern damals entgegenkommen und hatte den Unternehmern eine größere Flexibilität bei der Kündigung der jüngeren Mitarbeiter eingeräumt.
Der Generalanwalt sieht in dem Gesetz allerdings eine klare Benachteiligung von Berufseinsteigern, die gegen das europäisches Recht verstößt. Denn die kurze Kündigungsfrist verstößt gegen den „Grundsatz der Gleichbehandlung“. Das ist in einer EU-Richtlinie festgelegt, deshalb darf niemand wegen seiner Herkunft, seiner Religion, seiner Behinderung oder seines Alters in den Mitgliedstaaten benachteiligt werden. Diese Richtlinie hätte Deutschland bis spätestens Dezember 2006 umsetzen müssen.
Laut Yves Bot geht der Gesetzgeber davon aus, dass es jüngeren Arbeitnehmern schneller gelingt, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, und dass ihnen erhöhte Flexibilität und Mobilität zugemutet werden kann. Allerdings helfe eine kurze Kündigungsfrist nicht, die Berufsaussichten von Newcomern zu verbessern: „Was zunächst die Behauptung angeht, eine solche Maßnahme wirke sich positiv auf die Einstellung von jungen Arbeitnehmern aus, so ist diese meines Erachtens, gelinde gesagt, theoretischer Natur“, so der Generalanwalt. „Fest steht vielmehr, dass sich kurze Kündigungsfristen auf die Suche der Arbeitnehmer nach einer neuen Beschäftigung zwangsläufig negativ auswirken. Die Einführung einer Altersschwelle von 25 Jahren fördert meines Erachtens daher nicht die berufliche Eingliederung von jungen Arbeitnehmern.“ Der Generalanwalt hält die Mindestalter-Regelung im BGB dementsprechend für unvereinbar mit der EU-Richtlinie.
Dieser Argumentation sind die Richter des EuGH gefolgt und haben entschieden, dass die Kündigungsfrist ungerecht sei und gegen das europäische Diskriminierungsverbot verstößt. Besonders brisant an dem Urteil ist, dass der EuGH darin ebenfalls festgelegt hat, dass deutsche Gerichte die rechtswidrige Regelung des BGB ab sofort nicht mehr anwenden dürfen. Das Arbeitsministerium kündigte an, eine Änderung des entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorzubereiten.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Entscheidung. Das Urteil „spiegelt die Position wider, die die Gewerkschaften bereits bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht hatten“, sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock. „Damals hatten wir die Bundesregierung aufgefordert, zu überprüfen, wo sich im nationalen Recht Regelungen finden, die gegen das Verbot der Benachteiligung verstoßen.“ Die Berechnung der Kündigungsfrist bei Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr habe damals an erster Stelle gestanden, so die Gewerkschafterin. Sie forderte die Regierung zum Handeln auf: „Nun muss der Gesetzgeber zügig die gesetzlichen Regelungen ändern. Es kann nicht hingenommen werden, dass immer wieder erst der EuGH bemüht werden muss, bis Deutschland seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Rechten nachkommt.“
Aus der Sicht des Verband von mittelständischen Unternehmern AGA wird das Urteil keine großen Auswirkungen auf die Betriebe haben. „Es ist nicht das Ende der Welt“, sagt AGA-Jurist Ulrich Fowelin. „Es verlängert sich nur die Kündigungsfrist bei den jüngeren Arbeitnehmern. Deshalb hält sich die Belastung vieler Unternehmen in Grenzen. Die bisher ausgesprochenen Kündigungen werden dadurch nicht ungültig, es verlängert sich nur die Kündigunsfrist um ein bis zwei Monate.“



